Fester Zeitraum bzw. Endtermin erforderlich oder reicht es, "umgehende" Nachbesserung zu verlangen? Der Bundesgerichtshof hat eine Streitfrage im Kaufrecht entschieden, wie die erforderliche Fristsetzung zur Mängelbehebung auszusehen hat, um sich weitere Gewährleistungsrechte zu sichern.
Ein Kunde erwarb im Dezember 2005 einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966 zum Preis von 34.900 Euro. Im darauffolgenden Frühjahr reklamierte er beim Verkäufer Motormängel und forderte ihn auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen. Andernfalls werde er eine andere Werkstatt beauftragen. Ein Mitarbeiter des Autoverkäufers sagte zu, sich zu kümmern. Doch es geschah nichts. Auch telefonisches Nachhaken blieb erfolglos, sodass am 7. 4. 2009 eine andere Werkstatt den Reparaturauftrag erhielt. Diese machte für 2.194,09 Euro den Mercedes wieder flott. Die Rechnung leitete der Autokäufer an den Verkäufer weiter. Doch der zahlte nicht. Begründung: Es sei keine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels gesetzt worden.
Die Gerichte hatten in diesem Rechtsstreit grundsätzlich zu klären, wie eine Fristsetzung zur Nachbesserung formuliert sein muss (§ 281 Abs. 1 BGB). Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur verlangt hierfür stets die Angabe eines bestimmten Zeitraums (z. B. "in zwei Wochen") oder eines konkreten Endtermins (z. B. "bis zum 3.11.2009"). Doch der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sieht dies anders.
Der BGH bejahte den Schadensersatzanspruch. Der Käufer bekam die Reparaturkosten ersetzt. Er hat die dafür erforderliche Nachfrist gesetzt. Die Bundesrichter stellten klar, für die Frist zur Nacherfüllung (d. h. Reparatur oder Ersatz einer mangelhaften Ware) oder Leistung, muss nicht zwingend ein bestimmter Endtermin oder ein Zeitraum angegeben werden.
Es reicht es aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Darin kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum muss anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmbar sein. Ausreichend sind dafür auch beispeilsweise Aufforderungen wie "in angemessener Zeit" oder "so schnell wie möglich". Auch diese beinhalten ein zeitliche Grenze (BGH, Versäumnisurteil vom 12.8.2009, Az. VIII ZR 254/08).