Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) II dürfen künftig einen teureren Pkw besitzen. Ein Auto im Wert von bis zu 7.500 Euro gilt in jedem Fall als angemessen. Das entschied der neue Hartz-IV-Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bei seiner ersten Sitzung am 6.9.2007 (Az. B 14/7b AS 66/06 R).
Bislang lag die Angemessenheitsgrenze nach den Maßstäben der Ämter regelmäßig bei nur 5.000 Euro. Nun gilt auch noch ein Gegenwert von 7.500 Euro als angemessen - teurere Autos dagegen im Regelfall nicht. Das Gericht stützt sich dabei auf die wenig bekannte Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Diese regelt, wann behinderte Arbeitnehmer vom Staat finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung eines Pkw erhalten können.
Als Höchstbetrag sind in dieser Verordnung in der Regel 9.500 Euro vorgesehen. Hinzu kommt noch der Zuschuss für eine behindertengerechte Ausstattung. Von dem Grenzbetrag von 9.500 Euro hat das BSG einen Abschlag vorgenommen. Schließlich gehe der Gesetzgeber - so das Gericht - davon aus, dass Hartz-IV-Bezieher "grundsätzlich nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie er den unteren 20 Prozent der Gesellschaft entspricht“. Daher rechnet das BSG den Grenzwert für ALG-II-Bezieher auf 7.500 Euro herunter.
In Einzelfällen wird ALG-II-Beziehern aber u.U. auch ein teureres Auto zugestanden. So kann für Behinderte möglicherweise ein Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.6.2005 wichtig sein. Dieses befand: Ein zu 70 Prozent Schwerbehinderter müsse seinen VW New Beetle nicht verkaufen, auch wenn der Zeitwert bei 14.500 Euro liege. Für den Betroffenen sei ein Pkw mit Automatikgetriebe nötig - und dieser sei im unteren Preissegment nicht einfach zu bekommen (Az. 4 AS 17/05).