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Dieses Thema hat 2 Antworten
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Allgemeine Themen
MUMIE ( gelöscht )
Beiträge:

16.06.2008 05:57
Alkoholgrenze: Hartnäckiger Irrtum Zitat · Antworten

Viele Autofahrer glauben, dass Fahren mit bis zu 0,5 Promille in Deutschland völlig legal ist. Falsch! Denn bereits bei 0,3 Promille gilt die sogenannte „relative Fahrunsicherheit“. Auch angetrunkene Radfahrer und selbst Fußgänger können den Führerschein und sogar den Schutz der Unfallversicherung verlieren.

Absolute Fahrunsicherheit
Hierfür reicht allein die nachgewiesene Menge eines Rauschmittels. Auch wer viel verträgt, kann keinen Gegenbeweis antreten, denn bei der absoluten Fahrunsicherheit wird diese unwiderleglich angenommen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Jahr 1990 (BGHSt 37, 89) - der Wert steht nicht im Gesetz - sollen Autofahrer bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolut fahrunsicher sein. Bei Radfahrern ging der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1986 (BGHSt 34, 133) noch von einem Grenzwert von 1,7 Promille aus. Allerdings nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung absolute Fahrunsicherheit bei Radfahrern mittlerweile ab 1,6 Promille an. Folge für beide: Lappen weg!

Relative Fahrunsicherheit
Hierfür reicht die nachgewiesene Alkoholmenge allein nicht aus. Die BAK liegt zwar unter den absoluten Grenzwerten, allerdings können konkrete Umstände trotzdem dazu führen, dass die Polizei von einer Fahrunsicherheit ausgeht. Der Bereich relativer Fahrunsicherheit liegt bei Kraftfahrern zwischen 0,3 und 1,1 Promille. Werden hier etwa bei einer Polizeikontrolle zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen wie Stolpern, Schwanken oder Lallen festgestellt oder ist es zuvor nachweislich zu alkoholtypischen Fahrfehlern wie Schlangenlinienfahren oder grundlosem Abkommen von der Fahrbahn gekommen, kann Fahrunsicherheit bejaht werden. Wichtig ist aber, dass es sich tatsächlich um eine Folge des Alkoholgenusses gehandelt hat, dem Betreffenden also in nüchternem Zustand der Fehler nicht unterlaufen wäre. Es gilt aber im Grundsatz: Je näher die BAK an 1,1 Promille liegt, desto geringer sind die Anforderungen an den Nachweis von Fahrunsicherheit durch weitere Umstände.

Rechtsprechung
Zur relativen Fahrunsicherheit gibt es ganz unterschiedliche Entscheidungen. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1988 (31.05.1988, AZ: 2 St 93/88) bei einem 74-jährigen Radfahrer, der mit 1,07 Promille Schlangenlinien fuhr, darauf hingewiesen, dass bereits eine leichte Steigung für einen betagten Radfahrer Anlass genug sein könne, so langsam zu fahren, dass er eben Schlangenlinien fahren müsse, um das Gleichgewicht zu halten.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 1975 (14.02.1975, AZ: 3 Ss 14/75) lässt langsames Fahren mit 35 bis 40 Stundenkilometern gegen 04.00 Uhr morgens nicht ohne Weiteres auf alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte 1998 (26.11.1998, AZ: 915 Ds 2 Js 29835/98 - 1050) die Annahme von Fahrunsicherheit bei einem Kraftfahrer ab, der mit 1,03 Promille in einer gut beleuchteten Straße ohne Licht fuhr und beim Ansteuern einer Parklücke eine rote Ampel missachtete. Es meinte, wenn man in der Nähe seiner Wohnung sich ganz darauf konzentriere einzuparken und dabei das Ampelzeichen übersehe, könne einem dies auch in nüchternem Zustand unterlaufen.

Das Landgericht Landshut schließlich vertritt in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 (26.05.1999, AZ: 4 Qs 157/99) die Auffassung, dass allein aus dem Umstand, dass jemand bei einer BAK von 0,7 Promille auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht auf das Vorliegen von Fahrunsicherheit geschlossen werden kann. Auf eine solche Beurteilung auch durch andere Gerichte sollte man allerdings besser nicht vertrauen.

Nachstehend eine Auflistung, die für Autofahrer, Fahrradfahrer und Fußgänger die typischen rechtlichen Konsequenzen, wie auch den möglichen Entzug des Führerscheins zusammenfasst.

Kraftfahrzeug:
A) 0,5 bis 1,1 Promille und keine relative Fahrunsicherheit nachweisbar
Konsequenzen: § 24a StVG: Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, Bußgeld 250 Euro (Regelsatz), ein Monat Fahrverbot, vier Punkte in Flensburg; bei entspr. Voreintragung(en) schärfere Sanktionen.
Fahrerlaubnis: § 13 FeV: Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde, falls Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.


B) 0,3 bis 1,1 Promille und relative Fahrunsicherheit nachweisbar
Konsequenzen: Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist, sieben Punkte in Flensburg und außerdem unter Umständen: Straftat nach § 315c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), falls Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (> 750 Euro) als Folge der Fahrunsicherheit konkret gefährdet (Beinahe-Unfall) oder beschädigt (Unfall) wurden - Freiheitsstrafe bis zu zwei bzw. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, sieben Punkte in Flensburg.
Fahrerlaubnis: wie unter A) und außerdem §§ 69, 69a StGB: gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre für die Dauer von wenigstens sechs Monaten.


C) ab 1,1 Promille unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahrunsicherheit
Konsequenzen: wie unter B);
Fahrerlaubnis: wie unter B) und außerdem nach § 13 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Pflicht, wenn das Fahrzeug mit wenigstens 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr geführt wurde.


Fahrrad:
D) 0,3 bis 1,6 Promille und relative Fahrunsicherheit nachweisbar
Konsequenzen: wie unter B);
Fahrerlaubnis: wie unter A).


E) ab 1,6 Promille (BGH 1986: 1,7) unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahrunsicherheit
Konsequenzen: wie unter B);
Fahrerlaubnis: § 13 FeV: Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde, da das Fahrzeug mit wenigstens 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr geführt wurde.

Fußgänger:
F) In der Regel keine Beurteilung nach festem Blutalkoholwert, Bewegen im Straßenverkehr trotz Verkehrsunsicherheit;
Konsequenzen: §§ 2, 75 Nr. 1 FeV, 24 StVG: Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit Bußgeld;
Fahrerlaubnis: wie unter A).

(Text wurde zusammen mit dem Rechtsanwalt und Verkehrsexperten Peter Schmidt aus Hamm erstellt.)

ARD

Teufel0815 Offline

Forencasanova


Beiträge: 12.461

16.06.2008 06:10
#2 RE: Alkoholgrenze: Hartnäckiger Irrtum Zitat · Antworten
Und diesen ganzen Gesetzes-Quatsch könnten wir uns alle ersparen,wenn wir
die 0,0 Promille-Grenze hätten! Und zwar für alle Verkehrsteilnehmer
(ausser Fussgänger)!
Und ein paar Verkehrstote im Jahr hätten wir gleichzeitig auch noch weniger!
Und weniger Waisen!
Und weniger Pflegefälle!
Somit Entlastung des Pflegepersonals!
Und und und....

Aber Nein!!!!
So ein Gesetzes-Kuddelmuddel erhält ja nun auch ein paar Arbeitskräfte!
Mir fällt nur grade nicht ein,ob die wirklich Erhaltungswürdig sind...

MUMIE ( gelöscht )
Beiträge:

16.06.2008 07:38
#3 RE: Alkoholgrenze: Hartnäckiger Irrtum Zitat · Antworten

Der Anmerkung des Teufels würde die Mumie sofort zustimmen

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